Zusammenlegung der Gutsbezirke

Auf Grund der Ziffer 8 des Paragraphen 2 der IGO. Vom 3. Juli 1891, ferner des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechtes vom 27. Dezember 1927 (GSS.211) und des Runderlasses des Herrn Ministers des Innern vom 10. August 1928 No.3006, MB1iV:S:883, wird bekannt gemacht, dass das Preußische Staatsministerium durch Beschluss vom 21. September 1928 bezüglich der Auflösung der Gutsbezirke im Kreise Grimmen die folgen­den Entscheidungen mit Wirkung vom 30. September 1928 getroffen hat:

Zum Gutsbezirk zusammengelegt:

  • Bassin
  • Borgstedt
  • Leyerhof
  • Wendisch-Baggendorf

Künftiger Ortsname: Wendisch-Baggendorf

Der preußische Landkreistag

Tgb Nr.1:1740

Betrifft: Auflösung der Gutsbezirke

A. Grundsätzliches

1) Rechtsfolge der Grundbezirksauflösung besteht ganz im Allgemeinen gesehen darin, dass alle    öffentlichen Rechte und Pflichten des Gutsbesitzes aufhören und auf die neue Gemeinde übergehen.

2) Die Auflösung der Gutsbezirke hat (wie auch sonstige Veränderungen in kommunalrechtlicher  Beziehung) keine Einwirkung auf die Rechtsbeziehungen welche nur zu dem Grundbesitz stehen.